Fernwärme Preiserhöhung prüfen: 61,6 Prozent Gas

Nach dem OLG-Hamm-Urteil rückt der Gasanteil in Fernwärme-Preisformeln in den Fokus. Was Mieterinnen und Mieter für ihre Nebenkosten tun können – und welche Frist am 31.12.2026 endet. Weiterlesen →

Weißer Heizkörper in einer hellen Wohnung mit Fenster

Ihre Fernwärme wird von Gas bestimmt, auch wenn Sie gar kein Gas beziehen. In Frankfurt macht der Gaspreis 61,6 Prozent der Formel aus, nach der der Arbeitspreis steigt oder fällt. Nach dem Urteil des OLG Hamm gegen E.ON geraten solche Formeln unter Druck. Mieterinnen und Mieter sollten ihre Fernwärme Preiserhöhung prüfen – und zwar bevor am 31. Dezember 2026 eine Frist abläuft.

Was in den vergangenen Tagen passiert ist

Am 12. Oktober 2026 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Preisänderungsklauseln des Versorgers E.ON Energy Solutions in drei Fernwärmegebieten unwirksam sind: Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes (Az. 2 VKl 1/23). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband für insgesamt 23 Versorgungsgebiete. Für die übrigen Gebiete hatte die Klage keinen Erfolg; der Verband geht deshalb in Revision zum Bundesgerichtshof. Endgültig ist also noch nichts.

Seitdem schauen Verbraucherschützer und Kommunalpolitik auf andere Versorger. In Frankfurt am Main wurde am 21. Oktober 2026 öffentlich, wie die Preisformel der Mainova seit dem 1. Oktober 2026 zusammengesetzt ist: 61,6 Prozent Gaskosten, 20 Prozent Wärmepreisindex, 10,4 Prozent Netzentgelte und 8 Prozent ein sogenanntes Vorbezugselement. Zum gleichen Zeitpunkt stiegen die Preise im Tarif Wärme Classic um durchschnittlich 4,9 Prozent. Für ein Beispielhaus mit 18.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch sind das nach Angaben des Unternehmens rund 137 Euro brutto mehr im Jahr.

Am 22. Oktober 2026 forderte die Linksfraktion im Frankfurter Römer, die Formel unabhängig prüfen zu lassen. Die Verbraucherzentrale Hessen sieht Ähnlichkeiten zum E.ON-Fall, hält die Mainova-Formel allein wegen des hohen Gasanteils aber nicht für unzulässig. Ein Urteil gegen Mainova gibt es nicht.

Was das für Ihre Nebenkosten bedeutet

Fernwärme wird in zwei Teilen abgerechnet. Der Arbeitspreis hängt davon ab, wie viel Wärme verbraucht wird. Der Grundpreis hängt an der sogenannten Anschlussleistung, also daran, wie viel Leistung das Haus bestellt hat – und fällt auch dann an, wenn kaum geheizt wird. Beides landet über die Heizkostenabrechnung bei Ihnen.

Die Preisformel entscheidet, wie stark der Arbeitspreis steigt, wenn sich Märkte bewegen. Ist der Gasanteil hoch, schlägt ein steigender Gaspreis fast vollständig auf Ihre Abrechnung durch – selbst wenn das Netz längst zu großen Teilen mit Abwärme, Müllverbrennung oder Biomasse betrieben wird. Genau diese Lücke zwischen Formel und tatsächlichen Kosten hat das OLG Hamm bei E.ON beanstandet.

Die Stadt muss als Mehrheitseignerin handeln und für Transparenz sorgen.

Linksfraktion im Römer, 22.10.2026

Fernwärme Preiserhöhung prüfen: Ihre nächsten Schritte

Als Mieterin oder Mieter haben Sie keinen eigenen Vertrag mit dem Wärmeversorger – den hat Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter. Trotzdem können Sie etwas tun:

  • Heizkostenabrechnung aufheben, auch ältere. Für Rückforderungen zählt das Jahr, in dem gezahlt wurde.
  • Belegeinsicht verlangen. Sie dürfen die Rechnungen des Wärmeversorgers einsehen, die hinter Ihrer Abrechnung stehen – inklusive Preisblatt.
  • Nachfragen, welcher Versorger liefert und wie hoch der Gasanteil in der Preisformel ist.
  • Fragen, wie hoch die Anschlussleistung ist. Ist sie zu groß bemessen, zahlen alle im Haus dauerhaft zu viel Grundpreis.
  • Prüfen, ob Ihr Versorger in einem laufenden Verfahren auftaucht – etwa in den Sammelklagen des vzbv.

Ein praktischer Hinweis zur Belegeinsicht: Fragen Sie gezielt nach dem Preisblatt und der Preisänderungsklausel, nicht nur nach der Jahresrechnung des Versorgers. Erst aus der Klausel ergibt sich, mit welchen Anteilen Gas, Netzentgelte und Wärmepreisindex in den Arbeitspreis einfließen. Viele Abrechnungen nennen nur den Endbetrag pro Kilowattstunde – und genau dort ist nicht erkennbar, ob die Steigerung überhaupt zu den tatsächlichen Kosten des Netzes passt. Setzen Sie Ihrer Hausverwaltung für die Einsicht eine angemessene Frist und halten Sie die Anfrage schriftlich fest.

Wenn sich herausstellt, dass zu viel gezahlt wurde, richtet sich der Anspruch gegen den Versorger und läuft in der Regel über die Vermieterseite. Deshalb ist es sinnvoll, Ihre Hausverwaltung schriftlich auf das Thema hinzuweisen: Sie kann die Klausel prüfen lassen und Ansprüche sichern, bevor sie verjähren.

Warum der 31. Dezember 2026 wichtig ist

Bis vor kurzem galt die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs: Wer einer Preiserhöhung zu lange nicht widersprochen hatte, konnte nur begrenzt zurückfordern. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regel am 24. September 2026 gekippt (Rechtssache C-900/24). Jetzt gilt allein die normale Verjährung: drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem gezahlt wurde.

Für alles, was 2023 gezahlt wurde, läuft die Frist damit am 31. Dezember 2026 ab. Wer darauf wartet, dass der Bundesgerichtshof über die E.ON-Revision entscheidet, verliert diese ältesten Ansprüche. Beim E.ON-Verfahren selbst ist eine Anmeldung ohnehin nicht mehr möglich: Das Klageregister wurde am 14. September 2026 geschlossen.

Ein zweiter Punkt lohnt sich unabhängig von jedem Gerichtsverfahren: Was der Kabinettsbeschluss zum Wärmenetzpaket für Mieterinnen und Mieter bedeutet, haben wir hier zusammengefasst – Wärmenetzpaket: Was der Kabinettsbeschluss für Mieterinnen und Mieter bedeutet.

Quellen

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FairWärme Redaktion

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