Fernwärme Geld zurückfordern: Seit dem EuGH-Urteil vom 24. September 2026 ist klar, dass Sie zu viel gezahlte Fernwärmekosten auch dann zurückverlangen können, wenn die Preiserhöhung schon länger zurückliegt. Die sogenannte Dreijahreslösung ist gekippt. Jetzt kommt es auf ein Datum an: Zahlungen aus dem Jahr 2023 verjähren am 31. Dezember 2026.
Was der Europäische Gerichtshof entschieden hat, haben wir Ihnen bereits erklärt: Fernwärme Preiserhöhung Widerspruch: EuGH kippt Dreijahresfrist. In diesem Beitrag geht es um die praktische Seite – wie lange Sie Zeit haben, was Sie als Mieterin oder Mieter selbst tun können und warum die nächsten Wochen wichtig sind.
Wie viel Zeit bleibt, um Fernwärme Geld zurückfordern zu können?
Die Stiftung Warentest hat die neue Rechtslage am 25. September 2026 zusammengefasst. Es gibt danach nur noch eine Grenze für Erstattungsforderungen: die Verjährung.
Die einzige Grenze für individuelle Erstattungsforderungen ist die Verjährung. Sie beginnt am Ende eines Jahres der rechtswidrigen Zahlung und dauert von da an drei Jahre.
Stiftung Warentest, 25.09.2026
Das klingt technisch, ist aber schnell erklärt. Was Sie im Jahr 2023 gezahlt haben, können Sie noch bis zum 31. Dezember 2026 zurückfordern. Zahlungen aus 2024 sind bis Ende 2027 offen, Zahlungen aus 2025 bis Ende 2028. Der Zeitraum, der aktuell insgesamt zurückgeholt werden kann, reicht bis zum 1. Januar 2023 – also knapp vier Jahre. Genau in diese Zeit fallen die extremen Preissprünge der Energiekrise.
Was heißt das für meine Nebenkosten?
Die meisten Mieterinnen und Mieter haben keinen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmeversorger. Den Vertrag hält die Eigentümerin, der Vermieter oder die Hausverwaltung – und dort landet auch eine mögliche Erstattung zuerst. Das bedeutet aber nicht, dass das Geld dort bleibt.
Fernwärmekosten sind Betriebskosten. Sie werden über die Heizkostenabrechnung auf die Wohnungen umgelegt. Wenn der Versorger dem Haus zu viel berechnetes Geld zurückzahlt, gehört dieser Betrag zu der Abrechnungsperiode, in der er entstanden ist – und damit wirtschaftlich denjenigen, die ihn getragen haben. Praktisch heißt das: Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Ihre Vermietung die Ansprüche überhaupt geltend macht, und dass eine spätere Erstattung in Ihrer Abrechnung auftaucht.
Hinzu kommt: Vermietende und Hausverwaltungen sind gehalten, berechtigte Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, bevor sie verjähren. Ein höflicher, schriftlicher Hinweis von Ihnen an die Verwaltung ist deshalb kein Übergriff, sondern ein sachlicher Anstoß zur richtigen Zeit.
Worum es beim Streit um die Preisklauseln eigentlich geht
Fernwärme ist ein gebundener Markt. Wer angeschlossen ist, kann den Anbieter nicht wechseln wie beim Strom. Deshalb schreibt § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, kurz AVBFernwärmeV, vor, wie Preise angepasst werden dürfen: Die Formel muss sowohl die tatsächlichen Kosten der Wärmeerzeugung als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen abbilden.
Genau daran hakt es in vielen Verträgen. Wird der Preis zum Beispiel über einen Index fortgeschrieben, der mit den echten Kosten des Versorgers wenig zu tun hat, kann die Klausel unwirksam sein – und dann fehlt der Erhöhung die Grundlage. Bisher half Versorgern die Dreijahreslösung: Wer eine Erhöhung drei Jahre lang unbeanstandet bezahlt hatte, kam an sie nicht mehr heran. Diese Brücke hat der EuGH nun abgerissen.
Missbräuchliche Klauseln seien grundsätzlich nicht anzuwenden. Eine zeitliche Begrenzung dürfe nicht dazu führen, dass ihre wirtschaftlichen Folgen dennoch beim Verbraucher hängenbleiben.
beck-aktuell zum EuGH-Urteil C-900/24 vom 24.09.2026
Der Fall kam übrigens aus Berlin: Das Kammergericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt und muss den Rechtsstreit nun auf Grundlage der neuen Vorgaben entscheiden. Die Branche reagiert nervös – der Fernwärmeverband AGFW hat den Gesetzgeber noch am Urteilstag aufgefordert, rasch eine Regelung zu schaffen. Was das für Sie heißt: Je früher Ihre Ansprüche dokumentiert und geltend gemacht sind, desto besser.
Das passiert am 12. Oktober 2026
Parallel läuft ein großes Verfahren: Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen E.ON Energy Solutions wegen der dort verwendeten Fernwärme-Preisklauseln. In der Verhandlung Ende August 2026 äußerte das Gericht Zweifel an deren Wirksamkeit; gerügt wurde nach Berichten der Fachpresse unter anderem, dass beim Einkauf und beim Verkauf unterschiedliche Rechenformeln verwendet wurden. Das Urteil wird am 12. Oktober 2026 verkündet.
Diese Entscheidung betrifft zwar zunächst einen einzelnen Versorger. Sie gibt aber einen wichtigen Hinweis darauf, wie Gerichte ähnlich gebaute Klauseln bewerten – und solche Klauseln stecken in sehr vielen Fernwärmeverträgen. Wichtig zu wissen: Auch wenn die Verbandsklage Erfolg hat, muss die Erstattung am Ende individuell geltend gemacht werden. Von allein überweist niemand etwas zurück.
Ihre nächsten Schritte
- Heizkostenabrechnungen ab 2023 heraussuchen – idealerweise die Jahre 2023, 2024 und 2025 vollständig.
- Nachsehen, wer Ihr Haus mit Fernwärme beliefert. Der Name des Versorgers steht in der Regel in der Heizkostenabrechnung.
- Prüfen, ob Ihr Versorger in einer laufenden Sammelklage auftaucht. Betroffen sind laut Stiftung Warentest unter anderem Neubrandenburger Stadtwerke, Avacon Natur, Hansewerk Natur und E.ON-Fernwärmegesellschaften. Einige Anmeldefristen sind allerdings bereits abgelaufen.
- Ihre Hausverwaltung oder Vermietung schriftlich fragen, ob die Preisänderungsklausel geprüft wird und ob Ansprüche aus 2023 vor dem 31. Dezember 2026 gesichert werden.
- Belege aufheben. Ohne Abrechnung lässt sich später nichts beziffern.
- Bei Unsicherheit die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes einschalten – sie berät zu Fernwärme und Heizkostenabrechnungen.
Und eine ehrliche Einordnung: Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Preiserhöhung der letzten Jahre unwirksam war. Es bedeutet, dass eine unwirksame Klausel nicht dadurch wirksam wird, dass man sie drei Jahre lang nicht beanstandet hat – und dass der Versorger sie nicht einfach im laufenden Vertrag gegen eine neue austauschen darf. Ob Ihre konkrete Klausel hält, muss geprüft werden. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Quellen
- beck-aktuell: EuGH kippt Dreijahreslösung des BGH (24.09.2026)
- LTO: EuGH, Urteil vom 24.09.2026, C-900/24
- Stiftung Warentest: Rechtswidrig erhöhte Energiepreise zurückfordern (25.09.2026)
- ZfK: Fernwärmeklauseln von E.ON fallen vor Gericht durch
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