Fernwärme Preisänderung Rechte: Das plant das Wärmenetzgesetz

Preisaufsicht, Transparenzplattform, klarere Preisformeln: Das Wärmenetzgesetz soll Mieterrechte bei Fernwärme stärken. Was schon feststeht und was Sie heute tun können.

Heizkörper mit Thermostat in einer Mietwohnung – Symbolbild für Fernwärme und Nebenkosten

Fernwärme Preisänderung Rechte: Wer in einer Wohnung mit Fernwärme lebt, kann den Anbieter nicht wechseln – und muss Preiserhöhungen bisher weitgehend hinnehmen. Das neue Wärmenetzgesetz soll das ändern: mit einer bundesweiten Preisaufsicht, einer Transparenzplattform und klareren Regeln für die Preisformel. Was davon schon feststeht und was Sie heute schon tun können.

Dieser Beitrag knüpft an unseren Artikel „Wärmenetzpaket: Was der Kabinettsbeschluss für Mieterinnen und Mieter bedeutet“ an und schaut nun genauer auf den Teil, der Ihre Nebenkostenabrechnung am direktesten betrifft: den Preis.

Warum die Reform Ihre Nebenkosten betrifft

Fernwärme ist ein gebundener Markt. Es gibt für Ihre Wohnung genau ein Netz und genau einen Versorger. Was der Wärmepreis kostet, bestimmt eine sogenannte Preisänderungsklausel im Vertrag zwischen Ihrem Vermieter und dem Versorger. Sie selbst sind an diesem Vertrag nicht beteiligt – die Kosten landen über die Heizkostenabrechnung trotzdem bei Ihnen.

Genau an dieser Stelle setzt das Wärmenetzpaket an, dessen Eckpunkte das Bundeskabinett am 26. August 2026 beschlossen hat. Die bisherige Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) und die Abrechnungsverordnung (FFVAV) sollen in einem neuen Wärmenetzgesetz zusammengeführt werden. Wichtig zu wissen: Das sind bislang Eckpunkte. Der Energiegesetze-Ticker der Zeitung für kommunale Wirtschaft führt das Vorhaben mit Stand 11. September 2026 weiterhin als noch nicht im parlamentarischen Verfahren. Bis daraus geltendes Recht wird, vergeht Zeit.

Fernwärme Preisänderung Rechte: Was die Reform verbessern soll

Nach dem Eckpunktepapier und den bisher veröffentlichten Analysen sind folgende Punkte vorgesehen:

  • Preistransparenzplattform: Versorger sollen ihre Preise und Preisbestandteile bundesweit einheitlich offenlegen. Sie könnten damit erstmals sehen, ob Ihr Netz teurer ist als vergleichbare Netze.
  • Staatliche Preisaufsicht: Eine neue Aufsicht des Bundes soll die Preisbildung kontrollieren. Bisher gibt es eine solche Aufsicht für Fernwärme nicht.
  • Klarere Preisformeln: Nach der Einschätzung der Energierechtskanzlei Re Rechtsanwälte vom 11. September 2026 sollen Preisgleitklauseln transparenter und vorhersehbarer werden. Gasbörsenindizes sollen im Marktelement ausdrücklich ausgeschlossen und Kostensenkungen an die Kundschaft weitergegeben werden.
  • Schlichtungsstelle: Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll eine eigene Schlichtungsstelle für den Wärmesektor entstehen – eine Anlaufstelle für Beschwerden neben dem Gericht.
  • 50-Cent-Grenze: Stellt Ihr Vermieter die Heizung um, sollen dafür bis zu 50 Cent je Quadratmeter und Monat umgelegt werden können. Bei 70 Quadratmetern wären das bis zu 35 Euro im Monat. Ob diese Grenze sozialverträglich ist, soll 2030 überprüft werden.

Die Kehrseite: Die Reform erlaubt Versorgern auch, den Grundpreis anzuheben, wenn sie in die Umstellung des Netzes auf erneuerbare Energien investieren. Bis 2030 sollen mindestens 50 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen – heute sind es rund 30 Prozent. Diese Umstellung kostet Geld, und ein Teil davon wird über den Preis weitergegeben. Angekündigt werden müssen solche Erhöhungen vorab, verbunden mit einem Kündigungsrecht für den Vertragspartner.

Was heute schon gilt – und was Gerichte gerade prüfen

Sie müssen nicht auf das neue Gesetz warten. Schon heute schreibt § 24 AVBFernwärmeV vor, dass eine Preisänderungsklausel sowohl die Kosten des Versorgers als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen abbilden muss. Klauseln, die das nicht tun, sind unwirksam – und dann sind auch die darauf gestützten Erhöhungen angreifbar.

Wie ernst das ist, zeigt ein laufendes Verfahren: Vor dem Oberlandesgericht Hamm klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die E.ON Energy Solutions GmbH (Aktenzeichen I-2 VKl 1/23). Nach der mündlichen Verhandlung am 24. August 2026 ist die Verkündung für Montag, den 12. Oktober 2026, 10:00 Uhr angesetzt. Es geht um 23 Versorgungsgebiete in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam hält.

Ronny Jahn, Leiter Sammelklagen beim Verbraucherzentrale Bundesverband, Pressemitteilung vom 25. August 2026

Die Anmeldefrist für dieses Verfahren endet am 14. September 2026; was das für Mieterinnen und Mieter bedeutet, haben wir in unserem Beitrag „Sammelklage E.ON Fernwärme: Was Mieter bis 14. September tun können“ erklärt. Wichtig auch für alle anderen Netze: Was ein Gericht hier zu Preisformeln sagt, strahlt auf die Bewertung ähnlicher Klauseln bei anderen Versorgern aus.

Was Sie jetzt konkret tun können

Der wichtigste Schritt ist unspektakulär: Heben Sie Ihre Heizkostenabrechnungen der letzten Jahre auf und legen Sie sie nebeneinander. Ist der Preis je Kilowattstunde deutlich gestiegen, obwohl Ihr Verbrauch gleich geblieben ist, liegt die Ursache in der Preisformel – nicht in Ihrem Heizverhalten.

Fragen Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung nach dem Wärmeliefervertrag und der darin enthaltenen Preisänderungsklausel. Als Mieterin oder Mieter haben Sie ein Recht auf Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung, und dazu gehört auch die Abrechnung des Wärmeversorgers. Prüfen Sie außerdem die Frist: Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen Sie nach § 556 Absatz 3 BGB innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben. Danach ist die Abrechnung in der Regel bestandskräftig.

Und schließlich: Nicht jede hohe Rechnung ist falsch, aber jede Rechnung ist prüfbar. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie einen Fachblick darauf werfen, bevor die Einwendungsfrist verstreicht.

Ein zusätzlicher Hebel: Auch Ihre Hausverwaltung kann die Heizkostenabrechnung kostenlos prüfen lassen. Der HeizkostenCheck von senercon ist für Hausverwaltungen gemacht und geht Pflichtangaben, CO₂-Kostenaufteilung und den Rechenweg durch – inklusive Kürzungsrisiko nach § 12 HeizkostenV. Ein Hinweis darauf in Ihrer Anfrage an die Verwaltung kostet Sie nichts und kann die Prüfung beschleunigen.

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Quellen

  • Re Rechtsanwälte, „Wie weiter mit der Wärme?“, 11.09.2026 – recht-energisch.de
  • Zeitung für kommunale Wirtschaft, „Energiegesetze-Ticker“, Stand 11.09.2026 – zfk.de
  • t-online, „Neue Fernwärme-Regeln: Ministerium setzt Preisschrauben neu“, 26.08.2026 – t-online.de
  • Grant Thornton, „Wärmenetzpaket 2026: Diese Änderungen kommen auf Wärmeversorger zu“ – grantthornton.de
  • Verbraucherzentrale Bundesverband, „Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden“, 25.08.2026 – vzbv.de
  • Bundesamt für Justiz, Verfahrensstand zur Abhilfeklage gegen E.ON Energy Solutions GmbH, Az. I-2 VKl 1/23 – bundesjustizamt.de
FairWärme Redaktion

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