E.ON-Urteil: Fernwärme Nebenkosten prüfen lohnt sich

Das OLG Hamm hat E.ON-Preiserhöhungen bei Fernwärme in drei Gebieten für unwirksam erklärt. Was das für Ihre Heizkosten bedeutet und warum der 31.12.2026 jetzt wichtig ist. Weiterlesen →

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Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Oktober 2026 entschieden: E.ON hat die Fernwärmepreise in drei Versorgungsgebieten mit unwirksamen Klauseln erhöht. Das ist ein Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher – aber noch kein Geld auf dem Konto. Und das Gericht hat bei der Verjährung eine Entscheidung getroffen, die Mieterinnen und Mieter kennen sollten. Wer Fernwärme bezahlt, sollte jetzt seine Fernwärme Nebenkosten prüfen lassen.

Was das Gericht entschieden hat

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Sammelklage gegen die E.ON-Tochter E.ON Energy Solutions (Aktenzeichen 2 VKl 1/23). Das Gericht hat festgestellt: In den Gebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes durfte E.ON die Preise mit den verwendeten Klauseln nicht erhöhen.

Die Gründe sind gut nachvollziehbar. E.ON hat die Preise für Kundinnen und Kunden prozentual erhöht, obwohl die eigenen Einkaufskosten nur um einen festen Betrag gestiegen sind. Der Preis ist also stärker gestiegen als die Kosten. Außerdem hat E.ON die beiden Bestandteile, die eine Preisformel ausgewogen machen sollen – die tatsächlichen Kosten und die allgemeine Marktentwicklung –, nicht angemessen gewichtet. In Hamburg-Lohbrügge-Nord kam hinzu: Die Wärme wurde überwiegend aus Holzhackschnitzeln erzeugt, abgerechnet wurde aber nach dem teuren Gaspreis.

Diese Gründe sind der eigentlich wichtige Teil des Urteils. Denn ähnliche Formeln verwenden viele Versorger in ganz Deutschland.

Was das Urteil nicht bedeutet

So erfreulich das Ergebnis ist – ein paar Dinge sollten Sie wissen, bevor Sie mit einer Rückzahlung rechnen:

  • Kein Geld sofort: Das Urteil verpflichtet E.ON nicht direkt zu Zahlungen. Es ist auch noch nicht rechtskräftig. Der vzbv geht in Revision zum Bundesgerichtshof, E.ON prüft das ebenfalls.
  • Nur drei Gebiete: Der vzbv wollte erreichen, dass alle Klauseln mit hohem Erdgasanteil generell unwirksam sind. Das hat das Gericht abgelehnt. Jede Klausel muss einzeln geprüft werden.
  • Nur für Angemeldete: Direkt profitieren nur Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich bis zum 14. September 2026 in das Klageregister eingetragen haben. Für sie ist die Verjährung gehemmt, solange das Verfahren läuft.
  • Verjährung läuft trotzdem: Das Gericht hat entschieden, dass die Verjährung auch dann beginnt, wenn man nicht weiß, dass eine Klausel unwirksam ist. Wer nicht angemeldet ist, kann sich also nicht darauf berufen, erst jetzt davon erfahren zu haben.

Warum das auch Mieterinnen und Mieter betrifft

Den Fernwärmevertrag schließt meist nicht die Mieterin oder der Mieter, sondern die Eigentümerin, der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft. Bezahlt wird die Wärme aber von Ihnen – über die Heizkostenabrechnung. Wenn ein Versorger zu viel berechnet hat, landet das Zuviel über die Nebenkosten bei Ihnen. Und wenn der Vermieter Geld zurückbekommt, gehört es nicht ihm: Betriebskosten dürfen nur in tatsächlicher Höhe umgelegt werden, eine Erstattung muss an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden, die die Kosten getragen haben.

Wohnen Sie in Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl oder Schwalbach-Limes, lohnt sich eine Nachfrage bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Hausverwaltung: Hat sich die Eigentümerseite in das Klageregister eingetragen? Wird die Abrechnung geprüft? Wenn später Geld zurückfließt, sollte es auch bei denen ankommen, die die Heizkosten tatsächlich bezahlt haben. Bewahren Sie Ihre Abrechnungen deshalb gut auf – auch die älteren.

Dazu kommt: Der vzbv geht davon aus, dass das Problem nicht auf drei Gebiete beschränkt ist.

Viele Menschen in anderen Gebieten haben aus unserer Sicht nach vergleichbaren Klauseln zu viel bezahlt.

Ronny Jahn, Leiter Team Sammelklagen, Verbraucherzentrale Bundesverband

Die Frist: 31. Dezember 2026

Bis vor Kurzem galt eine Regel, die Rückforderungen stark begrenzt hat: Nach der sogenannten Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs konnte man eine Preiserhöhung nach drei Jahren nicht mehr beanstanden. Diese Regel hat der Europäische Gerichtshof am 24. September 2026 gekippt (Rechtssache C-900/24). Seitdem gilt die normale Verjährung: drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem gezahlt wurde.

Zusammen mit dem Urteil aus Hamm heißt das: Was im Jahr 2023 gezahlt wurde, verjährt zum 31. Dezember 2026 – egal, wann der Bundesgerichtshof entscheidet. Wer nicht im Klageregister steht, sollte deshalb nicht abwarten.

So können Sie Ihre Fernwärme Nebenkosten prüfen

  • Abrechnungen sammeln: Legen Sie die Heizkostenabrechnungen für 2023, 2024 und 2025 bereit.
  • Versorger finden: Auf der Abrechnung steht meist, welches Unternehmen die Wärme liefert.
  • Preisverlauf ansehen: Ist der Preis pro Kilowattstunde zwischen 2021 und 2023 auffällig stark gestiegen? Das kann auf eine stark gaspreisgekoppelte Formel hindeuten.
  • Belege einsehen: Sie haben ein Recht, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen – auch die Rechnung des Versorgers und das Preisblatt.
  • Vermieter ansprechen: Fragen Sie nach, ob der Vermieter die Preisformel prüft oder Ansprüche sichert.

Sie müssen das nicht allein machen. Bei FairWärme prüfen wir genau diese Fragen: Abrechnung, Preisformel und Anschlussleistung.

Quellen

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FairWärme Redaktion

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