Fernwärme Preiserhöhung Widerspruch: Bisher galt, wer nicht binnen drei Jahren widerspricht, hat Pech gehabt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regel am 24. September 2026 gekippt. Was das für Ihre Nebenkosten bedeutet – und was es ausdrücklich nicht bedeutet.
Die Dreijahresfrist ist gefallen
Fernwärmekunden zahlen Preise, die der Versorger nach einer Formel im Vertrag anpasst. Viele dieser Formeln halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bisher half das oft trotzdem nicht weiter: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte man sich auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nur berufen, wenn man sie innerhalb von drei Jahren nach der betreffenden Jahresrechnung beanstandet hatte. Wer davon nichts wusste, verlor seine Ansprüche einfach durch Zeitablauf.
Der Europäische Gerichtshof hat diese sogenannte Dreijahreslösung am 24. September 2026 für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt (Rechtssache C-900/24). Ausgangsfall war ein Berliner Fernwärmevertrag, bei dem der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jedes Jahr angehoben und erst 2019 beanstandet wurde.
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 132/26 vom 24. September 2026
Fernwärme Preiserhöhung Widerspruch: Was das Urteil nicht verspricht
Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als eine gute Schlagzeile. Das Urteil bedeutet nicht, dass Sie jetzt automatisch Geld zurückbekommen. Der Gerichtshof betont, dass der Vertrag nach dem Wegfall einer unwirksamen Klausel grundsätzlich bindend bleibt. Das nationale Gericht darf die Lücke mit Regeln des deutschen Rechts füllen. Was am Ende ausgezahlt wird, entscheidet sich also weiterhin im Einzelfall.
Was sich ändert, ist die zeitliche Sperre. Ältere Preiserhöhungen sind nicht mehr allein deshalb tabu, weil niemand rechtzeitig widersprochen hat. Eine Grenze bleibt allerdings: die normale Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Wer jetzt nichts tut, verliert weiter Jahr für Jahr.
Ein zweiter Punkt aus demselben Urteil dürfte in der Praxis viel bewegen: Etliche Versorger haben ihre Preisänderungsklausel in den vergangenen Jahren einseitig ausgetauscht, nachdem Zweifel an der alten Formel aufkamen. Sie beriefen sich dabei auf eine Regel des deutschen Fernwärmerechts. Auch das ist nach dem Urteil mit dem EU-Recht nicht vereinbar, soweit es nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Wenn Ihr Vermieter ein solches Änderungsschreiben im Ordner hat, ist es plötzlich ein wichtiges Dokument.
Warum Sie als Mieterin oder Mieter trotzdem betroffen sind
Wer zur Miete wohnt, hat in aller Regel keinen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmeversorger. Vertragspartner ist der Vermieter oder die Hausverwaltung, und Sie bekommen die Wärme über die Betriebskostenabrechnung weitergereicht. Zahlt der Versorger zu viel berechnete Beträge zurück, fließt das Geld zunächst an Ihren Vermieter – und gehört dann in Ihre Abrechnung.
Deshalb lohnt es sich, den eigenen Vermieter auf das Urteil anzusprechen. Je länger der Zeitraum ist, den man angreifen kann, desto größer ist die Summe, um die es im ganzen Haus geht. Parallel läuft die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen E.ON: Das Oberlandesgericht Hamm verkündet sein Urteil am 12. Oktober 2026. Was dort auf dem Spiel steht, haben wir in Sammelklage E.ON Fernwärme: Was Mieter bis 14. September tun können beschrieben.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Alte Abrechnungen hervorholen: Suchen Sie Ihre Heizkostenabrechnungen zusammen, auch die älteren. Die Dreijahresgrenze, die solche Unterlagen früher wertlos machte, gilt nicht mehr.
- Preissprünge markieren: Auffällig sind starke Steigerungen beim Arbeitspreis, die sich nicht durch mehr Verbrauch erklären lassen.
- Vermieter schriftlich fragen: Welcher Versorger liefert, welche Preisänderungsklausel steht im Vertrag, und wurde diese Klausel in den letzten Jahren geändert? Genau solche einseitigen Änderungen hat der EuGH beanstandet.
- Belegeinsicht verlangen: Sie dürfen die Abrechnungsunterlagen Ihres Vermieters einsehen. Nur so sehen Sie, welcher Wärmepreis wirklich berechnet wurde.
- Fristen beachten: Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung sind nur befristet möglich (§ 556 Abs. 3 BGB). Prüfen Sie eine neue Abrechnung deshalb zügig.
Der vollständige Urteilstext erscheint am Tag der Verkündung auf der Website des Gerichtshofs. Wie die deutschen Gerichte die Vorgaben umsetzen, wird sich in den kommenden Monaten zeigen – beginnend mit dem Termin in Hamm am 12. Oktober. Wir bleiben dran und melden uns, sobald klar ist, was das praktisch für Ihre Abrechnung heißt.
Und noch eine Einordnung, damit die Erwartung stimmt: Selbst wenn eine Klausel unwirksam ist, wird der Wärmepreis nicht auf den Stand von vor zehn Jahren zurückgesetzt. Der Branchenverband der Fernwärmeversorger hatte vor genau diesem Szenario gewarnt und es als ruinös bezeichnet – der Gerichtshof ist dem nicht gefolgt, hat aber ausdrücklich betont, dass der Vertrag bestehen bleibt. Realistisch geht es um die Differenz zwischen dem berechneten Preis und dem, was nach einer zulässigen Berechnung herausgekommen wäre. Wie groß diese Differenz werden kann, zeigt eine Beispielrechnung des vzbv aus dem Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl: rund 3.500 Euro Mehrkosten allein für die Jahre 2021 und 2022, bezogen auf einen Haushalt mit 15.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch.
Quellen
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 132/26 zum Urteil vom 24.09.2026, Rechtssache C-900/24 (SVB)
- Tagesspiegel (dpa), „EuGH stärkt Verbraucher bei Energiepreiserhöhungen“, 24.09.2026
- netz-trends.de, „Fernwärme-Sammelklage E.ON: Anmeldung beendet, Termin am 12. Oktober“, 15.09.2026
- vzbv, „Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden“, 25.08.2026
- bau.bi, „Fernwärme: EuGH prüft T-3-Lösung – AGFW warnt vor Stadtwerke-Insolvenzen“, 25.03.2026
- § 24 AVBFernwärmeV – Abrechnung, Preisänderungsklauseln
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