Sammelklage E.ON Fernwärme: Was Mieter bis 14. September tun können

Das OLG Hamm hält die Preisklauseln von E.ON offenbar für unwirksam. Mieter in E.ON-Fernwärmegebieten sollten jetzt ihre Vermieter ansprechen – die Frist zur Sammelklage endet am 14. September 2026.

Heizkörper-Thermostat in einer Wohnung – Symbolbild für Fernwärme-Heizkosten und die Sammelklage gegen E.ON

Die Sammelklage E.ON Fernwärme der Verbraucherzentralen steht kurz vor der Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Verhandlung am 24. August 2026 erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam hält. Wenn Sie in einem E.ON-Fernwärmegebiet wohnen, haben Sie die Preiserhöhungen der letzten Jahre über Ihre Heizkostenabrechnung bezahlt. Bis zum 14. September 2026 kann sich Ihr Vermieter noch kostenlos der Klage anschließen – danach nicht mehr.

Warum Sie das als Mieterin oder Mieter betrifft

Den Fernwärmevertrag mit E.ON hat in der Regel nicht die Mieterin oder der Mieter geschlossen, sondern der Eigentümer des Hauses. Die Kosten landen aber vollständig in Ihrer Heizkostenabrechnung. Wie stark die Preise gestiegen sind, zeigt das Beispiel Erkrath-Hochdahl: Dort lag der Arbeitspreis Ende 2020 bei 6,18 Cent pro Kilowattstunde (brutto), bis 2023 stieg er auf 23,24 Cent. Bei einem Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden ergibt das nach Schätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) allein für 2021 und 2022 rund 3.500 Euro Mehrkosten – Geld, das in einem Mehrfamilienhaus über die Abrechnung auf die Wohnungen verteilt wurde.

Sammelklage E.ON Fernwärme: Der Stand des Verfahrens

Der vzbv hat im November 2023 eine Musterfeststellungsklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht (Az. I-2 VKl 1/23). Der Vorwurf: Die Preisformeln, mit denen E.ON die Fernwärmepreise in rund 20 Versorgungsgebieten erhöht hat, enthalten „sachlich ungeeignete Faktoren“ und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV nicht. Ziel ist, dass E.ON die Abrechnungen seit 2021 rückwirkend korrigiert und zu viel gezahltes Geld erstattet.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam hält.

Ronny Jahn, Leiter Team Sammelklagen beim vzbv, Pressemitteilung vom 25.08.2026

Eine Einschränkung gibt es: Weil die Preisformeln zwischen den Netzen unterschiedlich sind, könnte das Gericht seine Feststellung auf drei Gebiete beschränken – Hamburg-Lohbrügge, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes. Der vzbv will in diesem Fall Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. E.ON verweist Medienberichten zufolge darauf, dass das Gericht die Hauptanträge zurückweisen und den Einzelfall betrachten wolle. Das Urteil soll am 12. Oktober 2026 verkündet werden.

Welche Gebiete betroffen sind

Nach Angaben der Verbraucherzentrale geht es um Verträge aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2020, deren Preisklausel zu mindestens 60 Prozent an Erdgas-Faktoren gekoppelt ist. Die betroffenen Versorgungsgebiete:

  • Nordrhein-Westfalen: Bergisch Gladbach, Dortmund (drei Gebiete), Erkrath-Hochdahl, Ibbenbüren, Leverkusen-Steinbüchel, Monheim-Süd/Baumberg-Ost, Recklinghausen, Wuppertal-Hilgershöhe
  • Hamburg: Bergedorf-West, Bergstedt/Volksdorfer Damm, Hanhoopsfeld, Lohbrügge-Nord, Marmstorf, Rahlstedt-Meiendorf, Rahlstedt-Ost
  • Schleswig-Holstein: Bad Schwartau, Elmshorn-Rethfeld, Hoisbüttel-Ost, Pinneberg
  • Hessen: Langen-Oberlinden, Schwalbach-Limes

Ob Ihr Haus dazugehört, erkennen Sie meist an der Heizkostenabrechnung oder an der Vertragsinformation Ihres Vermieters: Dort ist der Wärmelieferant genannt. Steht dort E.ON Energy Solutions und liegt Ihr Wohnort in einem der genannten Gebiete, lohnt es sich, schnell aktiv zu werden. Der vzbv bietet unter sammelklagen.de einen kostenlosen Klage-Check an, mit dem Vertragspartner prüfen können, ob sie zur betroffenen Gruppe gehören.

Was Sie jetzt konkret tun können

Als Mieterin oder Mieter ohne eigenen E.ON-Vertrag können Sie sich nicht selbst in das Klageregister eintragen. Das kann nur, wer Vertragspartner von E.ON ist – also Ihr Vermieter oder Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft. Trotzdem haben Sie Möglichkeiten:

  • Sprechen Sie Ihren Vermieter oder Ihre Hausverwaltung jetzt an und bitten Sie um die Anmeldung zur Sammelklage. Sie ist kostenlos, geht online beim Bundesamt für Justiz und braucht keine Unterlagen. Wer eingetragen ist, ist dabei – und die Ansprüche verjähren nicht mehr.
  • Verweisen Sie auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB): Vermieter dürfen nur Kosten umlegen, die ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer auch selbst tragen würde. Eine kostenlose Möglichkeit, überhöhte Kosten zurückzuholen, ungenutzt zu lassen, passt dazu schlecht.
  • Bitten Sie den Vermieter, vorsorglich Widerspruch gegen die Preiserhöhungen bei E.ON einzulegen – die Verbraucherzentrale empfiehlt das ausdrücklich, möglich ist es innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Rechnung.
  • Heben Sie Ihre Heizkostenabrechnungen ab 2021 auf. Wenn Ihr Vermieter später Geld von E.ON zurückerhält, geht es um Kosten, die Sie getragen haben – sprechen Sie ausdrücklich an, dass Erstattungen bei Ihnen ankommen sollen.
  • Lassen Sie Ihre Abrechnung prüfen: Neben der Preisklausel ist oft auch die Anschlussleistung zu groß bemessen – ein zweiter Kostenhebel, der Mieter direkt trifft.

Wichtig zu wissen: Ein Musterfeststellungsurteil stellt fest, ob die Klauseln wirksam sind. Es verpflichtet E.ON nicht automatisch zur Rückzahlung – die Erstattung muss anschließend auf Basis des Urteils eingefordert werden. Umso wichtiger ist, dass Ihr Vermieter jetzt den ersten Schritt macht. Was sich für Mieter außerdem durch das geplante Wärmenetzgesetz ändern könnte, lesen Sie in unserem Beitrag zum Kabinettsbeschluss zum Wärmenetzpaket.

Quellen

Ob Ihre Heizkosten zu hoch sind – wegen der Preisklausel oder wegen einer überdimensionierten Anschlussleistung – prüfen wir für Sie kostenlos anhand Ihrer Heizkostenabrechnung. Wenn wir etwas finden, wenden wir uns an den Eigentümer und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden. → Jetzt kostenlos prüfen lassen

FairWärme Redaktion

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